Gesetzliche Regelung

2. LStR-Wartungserlass 2005"


(Berücksichtigung des Wachstums und Beschäftigungsgesetzes 2005, sonstige gesetzliche Maßnahmen und Verordnungen im Jahr 2005, Lohnsteuerprotokoll 2005) Die neuen Rz 95a und Rz 95b regeln die Möglichkeit der Abrechnung von „elektronischen Essensgutscheinen“.



95a

Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essenbon).

95b

Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss für die Konsumation einer Mahlzeit dem Arbeitnehmer im Nachhinein aus, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger Bezug vor. Ausnahmsweise ist von einer unentgeltlichen oder verbilligten Verköstigung des Arbeitnehmers auszugehen, sofern alle folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt werden:

 

Der Arbeitnehmer identifiziert sich bei der Einnahme der Mahlzeiten (beim
Erwerb von Lebensmitteln) anhand einer elektronischen Karte
(Chipkarte, digitaler Essenbons).

Die elektronische Karte darf nur einmal pro Arbeitstag verwendet werden.

Der Arbeitnehmer erwirbt mit der Verwendung der elektronischen Karte einen
unwiderruflichenAnspruch auf einen (teilweisen) Zuschuss durch den Arbeitgeber.

Die Zahlung des Arbeitnehmers für die Mahlzeit und der vom Arbeitgeber im Nachhinein
geleistete Zuschuss müssen exakt zuordenbar sein. Bei Gutscheinen über 1,10 € (bis
höchstens 4.40 €) muss nachgewiesen werden, dass die Mahlzeit im Betrieb oder in
einer nahe gelegenen Gaststätte erfolgte.

 

weitere Informationen über die steuerrechtliche Handhabung (Dokument download )

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