Gesetzliche Regelung

2. LStR-Wartungserlass 2005"
(Berücksichtigung des Wachstums und Beschäftigungsgesetzes 2005, sonstige gesetzliche Maßnahmen und Verordnungen im Jahr 2005, Lohnsteuerprotokoll 2005) Die neuen Rz 95a und Rz 95b regeln die Möglichkeit der Abrechnung von „elektronischen Essensgutscheinen“.
95a
Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essenbon).
95b
Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss für die Konsumation einer Mahlzeit dem Arbeitnehmer im Nachhinein aus, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger Bezug vor. Ausnahmsweise ist von einer unentgeltlichen oder verbilligten Verköstigung des Arbeitnehmers auszugehen, sofern alle folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt werden:
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